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Portabilität in der Praxis – Vorteile der DGbAV-Clearing-Stelle:Vertragsabschluss mit 30 Jahren, monatliche Einzahlung 200 EUR, Rentenauszahlung mit 65 Jahren
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Trotz der vom Gesetzgeber festgeschriebenen Portabilität von Rentenansprüchen (§ 4 BetrAVG) können bei Umdeckung Einbußen an der späteren Betriebsrente 30% und mehr ausmachen. So bringt ein im Jahr 2002 zu den aktuellen Konditionen abgeschlossener bAV-Vertrag einem 30-Jährigen bei monatlicher Einzahlung von 200 Euro mit dem Wird der Vertrag im Jahr 2007 auf einen anderen bAV-Versicherungsträger „umgedeckt“, weil der neue Arbeitgeber den Alt-Vertrag nicht fortführen, sondern in sein Versorgungswerk integrieren will, reduziert sich die garantierte monatliche Betriebsrente auf 450,25 Euro. Der Grund: Für den Neuvertrag gelten die neuen, ungünstigeren Sterbetafeln, und der gesetzliche Garantiezins sinkt ab 2007 auf 2,25%. Rechnet man für den Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 85 Jahren, sind das ab Rentenbeginn mit 65 kumuliert annähernd 63.000 Euro Verlust an Garantierente, die er trotz gesetzlich geregelter Portabilität bei Umdeckung nach einem Jobwechsel zu gegenwärtigen hat.
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